SafePneu - Allgemeine Geschäftsbedingungen für die erweiterte Reifengarantie „SafePneu“


1. Gegenstand der erweiterten Reifengarantie
Reifen für private Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3.5 Tonnen, die direkt beim Antragsteller (Garagist, Mitinhaber der ESA) in einer Mindestanzahl von 2 Stück gekauft wurden und im Onlineportal www.esa.ch/safepneu registriert wurden. Flotten- und Firmenfahrzeuge sowie Taxi- und Fuhrunternehmen sind von der erweiterten Reifengarantie ausgeschlossen.

2. Anspruchsberechtigte Person
Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich diejenige Person, welche die versicherten Reifen bei einem Antragsteller gekauft hat und auf deren Namen innerhalb von 10 Tagen ab Kaufdatum der Antrag im Onlineportal https://www.esa.ch/de/my-account/safe-pneu/warranty-registration ausgefüllt und bestätigt (Garantiebestätigung) wurde.


3. Geltungsbereich, Dauer und Umfang der erweiterten Reifengarantie
Die erweiterte Reifengarantie gilt für Ereignisse in der Schweiz. Sie beginnt ab dem Kaufdatum der Reifen und dauert maximal 2 Jahre.

Die erweiterte Reifengarantie ist ausdrücklich auf die im Antrag angegebene Fahrzeug-Reifenkombination begrenzt, kann nicht übertragen und nur über den in der Garantiebestätigung genannten Antragsteller geltend gemacht werden. Die Garantieleistung ist ausdrücklich auf die Lieferung von Ersatzreifen an den in der Garantiebestätigung aufgeführten Garagisten beschränkt und kann nicht anderweitig vergütet werden. Die erweiterte Reifengarantie deckt ausschliesslich Ereignisse, welche nicht durch andere Versicherungen oder Leistungsträger gedeckt sind.


4. Garantiesumme
Die Garantieleistung ist auf CHF 500.- pro Ereignis und auf CHF 2‘000.- pro Kalenderjahr begrenzt.


5. Von der erweiterten Reifengarantie gedeckte Ereignisse und Leistungen
Im Falle eines Reifenschadens, verursacht durch Scherben, Nägel und Anfahrverletzungen an Randsteinen liefert die ESA Ersatzreifen gemäss nachfolgender Tabelle:

Restprofil in mm -> maximale Ersatzleistung in % des ursprünglichen Kaufpreises
<4 mm -> 0%
4-6 mm -> 50% 
>6 mm -> 100% 


6. Von der erweiterten Reifengarantie nicht gedeckte Ereignisse und Kosten
Nicht gedeckt sind Ereignisse, welche durch Vandalismus und Elementarereignisse herbeigeführt wurden; welche aufgrund eines Verkehrsunfalls entstehen; welche aufgrund falscher Fahrwerkseinstellungen resultieren; welche aufgrund falschen Luftdrucks gemäss den Empfehlungen der Betriebsanleitung des Personenwagens und aufgrund der Empfehlungen des Reifenherstellers entstehen; die sich auf Fahrten ereignen, die gesetzlich untersagt oder behördlich verboten sind; welche sich nicht auf öffentlichen Strassen oder nicht offiziellen Strassen ereignen, namentlich Off-Road-Fahrten.

Nicht gedeckt sind Demontage-, Montage und Entsorgungskosten, Folgeschäden, Abschleppkosten sowie Folgekosten wie z.B. Kosten für Felgen, die sich unmittelbar aus der Reifenpanne ergeben.

Nicht gedeckt sind Kosten infolge normaler Abnutzung sowie bei übermässigem Verschleiss (z. B. Burn-out).

Ist ein Ereignis bei Abschluss der erweiterten Reifengarantie bereits eingetreten oder war sein Eintritt für den Garantienehmer bei Vertragsabschluss erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.

Nicht gedeckt sind Ereignisse, welche der Garantienehmer wie folgt herbeigeführt hat:

Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln; Suizid oder versuchter Suizid; Teilnahme an Streiks oder Unruhen; Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen; Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt; grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen; Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu.

7. Pflichten im Schadenfall
Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich beim in der Garantiebestätigung aufgeführten Garagisten mittels „SafePneu-Garantieantrag“ zusammen mit dem Original-Kaufbeleg zu melden.

Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.


8. Folgen von Verletzung der Auskunfts- und Verhaltenspflichten
Wenn die anspruchsberechtigte Person ihre vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten verletzt und dadurch die Ursache, der Eintritt, das Ausmass oder die Feststellung des Schadens beeinflusst werden, kann der Garantieherausgeber Leistungen ablehnen oder kürzen. Von einer Leistungsminderung wird abgesehen, sofern die anspruchsberechtigte Person beweisen kann, dass ihr Verhalten weder den Schaden noch dessen Ermittlung nachteilig beeinflusst hat.


9. Verwendung von Daten
Sämtliche Daten über die anspruchsberechtigten Personen und deren Fahrzeuge dürfen ausschliesslich innerhalb der ESA-Unternehmensgruppe verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Verwendung der Daten für Analyse- und Marketingzwecke innerhalb der ESA-Unternehmensgruppe ist erlaubt.


10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die erweiterte Reifengarantie untersteht Schweizerischem Recht. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherte Klage erheben. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 3400 Burgdorf, Schweiz.


11. Kontaktadresse
Herausgeber der erweiterten Reifengarantie: ESA Burgdorf, Maritzstrasse 47, 3400 Burgdorf